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Wahl der Gesellschaftsform

I. Einführung – Doing Business in the United States

Die Fragen, die sich ausländischen Investoren bei Direktinvestitionen in den Vereinigten Staaten stellen, gleichen denen inländischer US-Investoren und betreffen die Gesellschaftsform und die Besteuerung, nämlich: Wie können wir unser Geschäft mit größtmöglicher Flexibilität bezüglich der Geschäftsführung, einem Minimum an Besteuerung und einem minimalen Haftungsrisiko betreiben? Eine konkrete Beantwortung dieser Fragen ist selbstverständlich immer nur unter Berücksichtigung aller Umstände und Ziele des Investors im Einzelfall, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Nationalität, möglich. Gleichwohl möchte dieser Artikel kurz die zur Verfügung stehenden Varianten und die hierbei zu berücksichtigenden Umstände beleuchten.

II. Mögliche Gesellschaftsformen

Zur Durchführung von Geschäften in den Vereinigten Staaten stehen eine Vielfalt von Gesellschaftsformen zur Verfügung. Wenngleich Voraussetzung und Ausgestaltung in den einzelnen Bundesstaaten nicht immer deckungsgleich sind, sind die folgenden Gesellschaftsformen weitgehend überall verfügbar:

• die Niederlassung (als gesellschaftsrechtlich integrierter Teil eines ausländischen Unternehmens)
• die Corporation („Corp“, „Inc“ oder „Ltd“; juristische Person, je nach Ausgestaltung vergleichbar mit AG oder ggf. GmbH)
• die Limited Liability Company („LLC“; haftungsrechtlich: juristische Person; steuerrechtlich: Personengesellschaft; am ehesten vergleichbar mit GmbH oder GmbH & Co.KG)
• die Partnership, Limited Partnership („LP”) oder Limited Liability Partnership („LLP“) (Personengesellschaften; entsprechen am ehesten OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaften)
• die Sole Proprietorship (Einzelunternehmen)

III. Haftungsbeschränkungen

Mit zwei Ausnahmen – Partnership und Sole Proprietorship – sind alle vorgenannten Gesellschaftsformen mehr oder weniger auf das Hauptziel einer Gesellschaftsgründung, nämlich die Beschränkung der Haftung des Unternehmers für Schulden des Unternehmens,
ausgerichtet. Wenngleich die beiden vorgenannten Gesellschaftsformen in der Vergangenheit häufiger verwendet wurden, haben sie seit Einführung und Verbreitung der LLC in den 80er und 90er Jahren ihren praktischen Wert sowohl für inländische als auch für ausländische Investoren weitgehend verloren. Die LLC befreit nämlich einerseits, zumindest soweit sie ordentlich eingerichtet und betrieben wird, von der Haftung, mit der Ausnahme von Betrug und schwerem Missmanagement. Andererseits gewährt sie die gleichen Vorteile, die früher die Partnership und die Sole Proprietorship boten, nämlich geringen Gründungsaufwand,
Flexibilität und die Vermeidung zusätzlicher Besteuerungsebenen. Weiterhin großer Beliebtheit erfreut sich hingegen die Corporation als klassische Form der juristischen Personen in den USA. Oftmals ist eine Corporation einer LLC vorzuziehen, da sie zum einen insbesondere bezüglich der Haftungsbeschränkungen eine erheblich größere Rechtssicherheit gewährleistet als die LLC, die erst in den letzten 20 Jahren entstanden ist, und zum anderen eine Börsenimmission von Anteilen an einer Corporation ganz erheblich
einfacher ist als bei einer LLC. Letzteres ist ein Punkt, der oftmals in der langfristigen Geschäftsplanung ausschlaggebend sein kann. Soweit diese Gesichtspunkte die potentiell höheren Steuern und die größeren Einschränkungen in der Flexibilität des Managements überwiegen, dürfte im allgemeinen die Corporation die richtige Gesellschaftsform sein.

IV. Besteuerung

Ähnlich wie in Deutschland, werden in den Vereinigten Staaten (und den meisten ihrer Bundesstaaten) lediglich Individuen und juristische Personen besteuert, wobei steuerrechtlich nur die Corporation eine juristische Person darstellt. Personengesellschaften, einschl. der LLC, die steuerrechtlich als solche zu betrachten ist, werden nicht separat besteuert. Bei letztgenannten wird das Gesellschaftseinkommen einschl. der Aufteilung desselben auf die jeweiligen Eigentümer den Steuerbehörden mitgeteilt. Der oder die Eigentümer sind dann verpflichtet, die auf sie entfallenden Anteile des Gesellschaftseinkommens in ihrer eigenen
Steuererklärung als Einnahmen anzugeben. LLCs und Partnerships sind daher in gleicher Weise steuertransparent wie deutsche Personengesellschaften. Allerdings besteht für LLCs nach dem US-Steuerrecht die Möglichkeit, nach den sog. „Check-the-Box“-Regeln für eine Besteuerung als juristische Person zu optieren, wodurch die LLCs selbst Steuersubjekt
werden. Im Gegensatz zu Partnerships und LLCs, die nicht die „Check-the-Box“-Regeln gewählt haben, unterliegen die Gewinne von Corporations generell einer zweistufigen Besteuerung. In der ersten Stufe ist die Corporation als juristische Person selbst bezüglich ihrer Gewinne steuerpflichtig. In der zweiten Stufe ist der jeweilige Anteilseigner für den gewöhnlich als Dividende erhaltenen Gewinnanteil einkommenssteuerpflichtig. Bei Dividenden, die an ausländische Anteilseigner gezahlt werden, erheben die Vereinigten
Staaten eine Quellensteuer. Diese beträgt generell 30 %, ist jedoch gegenüber den meisten Industriestaaten durch Doppelbesteuerungsabkommen auf 5 % bis 10 % reduziert. Gemäß des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens ist die Quellensteuer auf 5 % reduziert. Auch wenn die Dividendenquellensteuer auf die LLC als steuertransparente Gesellschaft als solche keine Anwendung findet, wird auf Profite, die ausländische Anteilseigner aus einer US-LLC erhalten, eine in der Höhe entsprechende Niederlassungsgewinnsteuer erhoben.

Die negativen Effekte der Doppelbesteuerung von Gewinnen einer Corporation werden für ausländische Anteilseigner, insbesondere juristische Personen, oftmals durch Anrechnungsverfahren, die auf Doppelbesteuerungsabkommen beruhen, kompensiert. Dies
gilt insbesondere auch für deutsche Investoren.

V. Management

Eine Corporation steht im Eigentum ihrer Anteilseigner und wird durch ein „Board of Directors“ (Aufsichtsrat/Vorstand) und ihre Officers (ausführenden Organe) geführt. Das „Board of Directors“, gewählt durch die Anteilseigner, bestimmt die generellen Richtlinien des Managements, was es sowohl vom europäischen Aufsichtsrat, der nicht direkt in das Management involviert ist, sondern dies nur beaufsichtigt, als auch vom Vorstand, welcher die Richtlinien sowohl bestimmt als auch ausführt, unterscheidet.
Die Officers, welche durch das „Board of Directors“ bestimmt werden und Mitglieder desselben sein können, aber nicht müssen, sind zuständig für die Umsetzung der Managementrichtlinien. Die meisten Staaten verlangen eine Mindestanzahl von Officersämtern – für gewöhnlich President, Secretary und Treasurer –, wobei jedoch oftmals eine Person mehrere Ämter einnehmen und andererseits weitere Officers für verschiedene Aufgaben bestimmt werden können. Die Officers müssen natürliche Personen sein. Dieses traditionelle Managementmodell bietet somit gewisse Flexibilitätsmöglichkeiten. Jedoch sind die Gestaltungsmöglichkeiten für das Management bei LLCs weit größer. Eine LLC steht im Eigentum ihrer Mitglieder. Sie kann entweder durch diese selbst oder durch
Manager geleitet werden. Letzterenfalls können die Manager Mitglieder oder andere Personen, in manchen Staaten auch juristische Personen oder Personengeselleschaften, sein. Die managergeleitete LLC kann meist auch „Officers“ benennen, welche wiederum Manager sein können, aber nicht müssen. Bei der Zuständigkeitszuordnung an Manager oder Officers einer LLC besteht weitgehende Flexibilität. Auch ist die Entscheidungsfindung in der LLC weit weniger reglementiert, und es gibt keine gesetzliche Notwendigkeit für eine Jahresversammlung.

Sofern größtmögliche Flexibilität für diese Entscheidungsfindung und Geschäftsleitung von überragender Bedeutung für einen Investor sind, dürfte daher die LLC die richtige Wahl sein, sofern keine schwerwiegenden anderen Faktoren entgegenstehen.

VI. Offenlegungspflichten

Wenngleich durchaus beachtliche Faktoren, insbesondere bezüglich der Kontrolle, für die Errichtung einer Personengesellschaft, einer LLC oder einer Niederlassung sprechen können, spricht oftmals, neben anderen Faktoren, die Offenlegungspflicht gegenüber den Steuerbehörden dagegen. Als steuertransparente Gesellschaften ordnen Personengesellschaften – und auch LLCs – die erzielten Gewinne direkt ihren Anteilseignern bzw. Mitgliedern zu, so dass diese, wie selbstverständlich auch bei der Niederlassung,
direktes Einkommen in den USA erwirtschaften. Daher müssen ausländische Unternehmen, die an US-Partnerships oder LLCs beteiligt sind oder eine Niederlassung in den USA unterhalten, eine Steuererklärung gegenüber dem Internal Revenue Service (IRS) abgeben, in welcher alle US-Einkommensquellen des Unternehmens und alle Einkommensquellen, die mit der Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten verbunden sind, anzugeben sind. Wenn der IRS die Zuordnung von Einkünften und Kosten, welche die US-Gewinne bestimmen, in Frage stellt, kann das Unternehmen gezwungen sein, Bücher und Unterlagen vorzulegen, die sich auf ausländische (nicht US-) Geschäftstätigkeit beziehen. Die meisten Unternehmen möchten dieses Risiko vorzugsweise vermeiden.

VII. Entscheidungsfindung

Selbstverständlich muß in jedem Einzelfall eine genaue Analyse der zuvor genannten Faktoren mit Bezug auf die spezifische Situation des potentiellen Investors erfolgen. Oftmals wird sich die Corporation aufgrund der gegebenen Rechtssicherheit als beste Wahl erweisen, zumal die sich aus der Besteuerung ergebenden Nachteile oftmals durch Anrechnung der US-Steuern
im Heimatland, wie in Deutschland, minimiert werden. Andererseits bietet die LLC große Vorteile, soweit eine hohe Flexibilität bezüglich der Entscheidungsfindung und der Managementstruktur oder eine Transparenz der Besteuerung angestrebt wird. Letzteres kann insbesondere bei hoch ausgereiften Konzepten der Steuerminimierung große Vorteile bringen. Auf der anderen Seite kann es zu den beschriebenen Konsequenzen bezüglich der Offenlegungspflichten gegenüber dem IRS führen. Daher kann es in Fällen, in denen die hohe Flexibilität angestrebt wird, die Offenlegungspflichten jedoch vermieden werden sollen, ratsam sein, eine LLC zu gründen, die jedoch durch das „Check-the-Box“-Verfahren die Besteuerung als juristische Person und somit selbständiges Steuersubjekt wählt. Diese unterliegt dann in allen Bereichen, mit Ausnahme der Besteuerung, den auf LLCs anwendbaren Regelungen.

Direktinvestitionen in den Vereinigten Staaten, wie generell jede Art von Geschäftstätigkeit dort, erfordern eine Reihe wichtiger Entscheidungen, die schwerwiegende Auswirkungen bezüglich der Durchführung der Geschäftstätigkeit, der Haftung und der Besteuerung haben können. Die Entscheidung, zuvor eine gründliche und fundierte Analyse bezüglich der besten Geschäftsform für eine US-Unternehmung unter Heranziehung erfahrener Experten durchzuführen, sollte hiervon noch die einfachste sein.