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Kooperations- und Lizenzvereinbarungen

Ein wichtiger Weg für ausländische Unternehmen zum Einstieg in den deutschen Markt sind Kooperationsvereinbarungen, die nicht nur auf den einmaligen oder wiederholten Austausch von Leistungen, sondern eine über einen längeren Zeitraum geordnete Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels gerichtet sind, ohne jedoch auf die Gründung einer Gesellschaft abzuzielen. Solche umfassen heutzutage häufig Lizenzvereinbarungen.

Dieser Artikel möchte die von ausländischen Unternehmen beim Abschluss solcher Vereinbarungen zu beachtenden Punkte, unter besonderer Beachtung wettbewerbsrechtlichen Aspekte, umreißen.

I. Kooperationsvereinbarungen

Ausländische Unternehmen werden häufig die Vereinbarung ihres Heimatrechts anstreben, was jedoch nicht immer möglich oder empfehlenswert sein wird. Auch bei Vereinbarung eines ausländischen Rechts ist zu beachten, dass die Rechtswahl die zwingenden Normen deutschen Rechts, insbesondere in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht, nicht verdrängen.

Da das deutsche Recht bei der Vertragsauslegung wesentlich weniger auf den Wortlaut abstellt als manch andere Rechtsordnung, ist bei der Definition der Vertragspflichten besondere Sorgfalt zu verwenden. Zu beachten ist dabei, dass die deutsche Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auf Kooperationen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen sinngemäß anwendet. Ohne sorgfältige Vertragsgestaltung können den Vertragspartner aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages Pflichten treffen, die er gar nicht übernehmen wollte.

Auch sind die Rechtsfolgen von Vertragspflichtverletzungen genau zu bestimmen. Sonst bleibt einem am Ende nur die Kündigung, obwohl das eigentliche Interesse auf der Erzwingung der Vertragserfüllung liegt.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Vertragsauflösung unbefristeter bzw. der vorzeitigen Vertragsauflösung befristeter Verträge gewidmet werden. Insbesondere nachvertragliche Verpflichtungen sollten geregelt werden, um einen nachvertraglichen Interessenausgleich zu sichern.

II. Lizenzvereinbarungen

Bei Lizenzvereinbarungen sollte zur Absicherung der eigenen Position im Streitfall und zur Vermeidung eines solchen der Umfang des Nutzungsrechts genau bestimmt werden, auch damit eine evtl. Ausweitung des Nutzungsrechts über das vom Lizenzgeber gewollte im Wege der Vertragsauslegung vermieden wird. Gleiches gilt für weitere Pflichten des Lizenzgebers neben der reinen Lizenzvergabe. Eine genaue Definition, welche Unterstützung, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt vom Lizenzgeber gewährt werden muss, um dem Lizenznehmer die Verwertung zu ermöglichen, kann auch hier zur Streitvermeidung führen.

Schließlich ist insbesondere bei Know How Lizenzen die Frage der nachvertraglichen Verpflichtungen besonders zu berücksichtigen, da das hierbei betroffene Know How eben gerade anders als Patente und andere Schutzrechte keinen eigenständigen Schutz genießt und auch nach Vertragsbeendigung beim Lizenznehmer verbleibt.

III. Wettbewerbsrecht

Von besonderer Bedeutung bezüglich sämtlicher Kooperations-, aber auch insbesondere Lizenzvereinbarungen ist das EU-Wettbewerbsrecht. Da solche Vereinbarungen ihrer Natur gemäß auf eine Zusammenarbeit ausgerichtet sind und einen wettbewerbseinschränkenden Effekt haben, der im allgemeinen auch den innergemeinschaftlichen Markt betrifft, sind sie
gemäß Art. 81 (1) EG-Vertrag wettbewerbswidrig, so lange keine Ausnahme gemäß Art. 81 (3) eingreift. Bei Überschreitung eines gewissen kombinierten Marktanteils – bei Wettbewerbern10 %, bei Nichtwettbewerbern 15 % – sind von Art. 81 (1) erfasste
Vereinbarungen bei der EU-Kommission zur Einzelfallprüfung der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 81 (3) anzumelden.

Zur Eindämmung der Anmeldeflut und Schaffung größerer Rechtssicherheit hat die EUKommission aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung verschiedenste Gruppenfreistellungsverordnungen für einzelne Branchen bzw. Geschäftstypen erlassen, die
bestimmte Arten von Vereinbarungen für generell nicht wettbewerbswidrig erklären. Von allgemeinem Interesse bezüglich Kooperations- und Lizenzvereinbarungen sind hier insbesondere die Gruppenfreistellungsverordnungen für vertikale
Wettbewerbsbeschränkungen (Nr. 2790/99) (Vertikal-GVO) und für Technologietransfer-Vereinbarungen (Nr. 240/96) (GVO TT).

Alle Gruppenfreistellungsverordnungen enthalten eine Negativliste von Vereinbarungsinhalten, die ihrem Wesensgehalt nach den Kernbereich der Wettbewerbsfreiheit im gemeinsamen Markt betreffen und daher generell wettbewerbswidrig sind, was zur Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Verordnung führt.. Während diese Negativlisten z. T. branchen- bzw. vereinbarungstypspezifisch sind, untersagen sie in allen Fällen zumindest zwei Dinge:

  • zum einen die Preisbindung, soweit sie über die rein unverbindliche Preisempfehlung hinausgeht;
  • zum anderen die Marktaufteilung, die direkt auf die Unterbindung des innergemeinschaftlichen Handels ausgerichtet ist.

Die Vertikal-GVO findet Anwendung auf Vereinbarungen, die sich auf den Verkauf, Kauf und Weiterverkauf von Waren und Dienstleistungen beziehen und zwischen Marktteilnehmern getroffen werden, die zumindest bezüglich der von den Vereinbarungen
betroffenen Waren oder Dienstleistungen auf verschiedenen Ebenen der Produktions und/oder Vertriebsstruktur tätig sind, soweit der Marktanteil des Lieferanten bzw. bei Exklusivbelieferungsverträgen des Abnehmers unter 30 % liegt. Die GVO TT findet auf Lizenzen für die Nutzung von Patenten und Know-How, auf Verkäufe derselben, bei denen das Ertragsrisiko beim Verkäufer verbleibt, sowie auf
Lizenzvereinbarungen über andere gewerbliche Schutzrechte, die mit Patent- oder Know-How-Lizenzen verbunden sind, Anwendung, sofern der Marktanteil des Lizenznehmers unter 40 % liegt.

Beide Verordnungen finden keine Anwendung, sofern einzelne Klauseln einer Vereinbarung gegen die Kernbereichsschutzbestimmungen der Verordnung verstoßen.

IV. Zusammenfassung

Dieser Artikel konnte und wollte die z. T. sehr komplexen rechtlichen Fragen, welche sich beim Abschluss von Kooperations- oder Lizenzvereinbarungen ergeben, nur kurz anreißen. Kooperationsvereinbarungen, ob sie nun Lizenzen beinhalten oder nicht, sind oftmals ein hervorragendes und äußerst empfehlenswertes Mittel für den Markteinstieg in Deutschland.